Wieso Bürgerbeteiligung?
Um was geht es?
Es geht um die 7. Änderung des Bebauungsplan Nr. 10 Wieragrund/Bahnhofstraße im Stadtteil Treysa
Das klingt zunächst ganz harmlos.
Denn:
Ein Bebauungsplan ist das Instrument mit dem die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung eines klar definierten Areals geschaffen wird.
Darin wird geregelt
- wie das Gelände zukünftig genutzt werden soll,
- wie es bebaut werden soll
- z. B. Festlegung der Gebäudegröße, der Gebäudehöhe, der Anzahl der Geschosse, welche Dachform es haben soll.
- wie es erschlossen wird
- wie es verkehrlich angebunden wird.
Das ist ein ganz normaler Vorgang!
Es ist auch ganz normal, dass das Stadtparlament darüber berät und beschließt.
Die Kosten für die Planung trägt im Regelfall die Stadt.
Alternativ kann im Rahmen eines Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes die Planung auch dem Investor abverlangt werden.
Dies kann sie mittels städtebaulichem Vertrag nach § 11 BauGB erreichen.
Zitat:
§ 11 BauGB
Städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
1) die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2) die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3, …
Dabei bleibt die Stadt immer Herrin des Verfahrens, denn ihr obliegt die Planungshoheit, der Aufwand und die Kosten müssen aber von dem getragen werden, der das Geschäftsinteresse verfolgt.
Schließt sie also keinen städtebaulichen Vertrag kann sie ihre Interessen in Form von Festlegungen im Bebauungsplan absichern.
Die Kosten für die Erschließung von Bauland werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
● Unser Fall ist folgendermaßen gelagert:
Ein privater Investor möchte auf einem innerstädtischen Gelände bauen.
Das ist erfreulich!
Erfreulich, weil Treysa dringend einen Impuls braucht,
erfreulich, weil das Areal attraktiv ist und eine andere Nutzung verdient.
● Aber:
ein privater Investor
baut nicht, weil er einer Stadt etwas schenken möchte,er baut, weil er ein Geschäft machen möchte. Auch das ist in Ordnung.
Der private Investor, die Einkaufszentrum Wieragrund GmbH, möchte ein Einkaufszentrum mit ca. 430+X PKW-Stellplätzen errichten.
Ein Einkaufszentrum mit ca. 12.400m² Verkaufsfläche.
Die Investoren rechnen mit 5000 Kunden, die tagtäglich dorthin kommen um ein zu kaufen.
An dieser Stelle ist es erforderlich, dass sich Stadt und Investor darüber verständigen, wie die Interessen der beiden Seiten zu einem Ganzen zusammengefügt werden können.
Der Stadt obliegt es die Interessen der Bürgerinnen und Bürger, der Gewerbetreibenden vom Einzelhandelskaufmann in der Bahnhofstraße über den Gastwirt in der Oberstadt bis hin zu den Geschäftsleuten in Ziegenhain, in den anderen Stadtteilen und dem Umland mit dem Zweckverband interkommunale Zusammenarbeit zu wahren und zu vertreten.
Ihre Aufgabe ist es, die Nutzung des Geländes so zu regeln, dass den o. g. durch Größe, Sortiment und Erschließung kein Schaden zugefügt wird.
In unserem Fall haben wir es mit einer ganz besonderen Gemengelage zu tun:
Es geht nicht „nur” um einen Bebauungsplan. Weiterlesen »